Lebenslagen
Von A wie Adoption bis Z wie Zuwanderung
Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.
Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.
Haben Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin ein Gemeinschaftskonto? Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das auf den Namen beider Eheleute beziehungsweise beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen läuft. Je nach Art des Kontos können Sie beide zusammen oder auch je einzeln auf das Konto zugreifen. Im Fall der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sollten Sie daran denken, dieses Gemeinschaftskonto aufzulösen. Soweit Sie beide nichts anderes bestimmt haben, haben Sie dann im Verhältnis zueinander je zur Hälfte einen Anspruch auf das Kontoguthaben. Ist das Konto überzogen, haften Sie beide gegenüber der Bank.
Für Konten, die Sie nicht gemeinsam führen, haftet nur der Inhaber oder die Inhaberin gegenüber der Bank. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Kreditvertrag nur durch einen der Partner abgeschlossen wird oder ein nur auf den eigenen Namen lautendes Konto überzogen wird. Guthaben auf solchen nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner geführten Konto stehen im Verhältnis zur Bank auch nur diesem zu.
Persönliche Guthaben oder Schulden werden unabhängig davon im Verhältnis zwischen den Eheleuten beziehungsweise dem Lebenspartner und der Lebenspartnerin im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.