Umlegungsausschuss der Gemeinde Schwörstadt

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes der Baulandumlegung „Am Rhein“ auf Gemarkung Schwörstadt nach § 71 BauGB.

Umlegungsausschuss der Gemeinde Schwörstadt Bekanntmachungüber die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes der Baulandumlegung „Am Rhein“ auf Gemarkung Schwörstadt nach § 71 BauGB. Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 14.09.2023 aufgestellt wurde, ist am 30.11.2023 für die Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Schwörstadt, Flurstücksnummern:Alter Bestand :100/2 - hiervon ein östlicher Teil, 100/4 - hiervon ein westlicher Teil, 265 - hiervon ein östlicher Teil, 265/1 - hiervon ein östlicher Teil, 267, 268, 270, 271 - hiervon ein nördlicher Teil, 275 - hiervon ein nördlicher Teil, 276 - hiervon ein nördlicher Teil, 277 - hiervon ein nördlicher Teil, 278 - hiervon ein nördlicher Teil, 280 - hiervon ein nördlicher Teil, 284 - hiervon ein nördlicher Teil, 287 - hiervon ein nördlicher Teil, 288 - hiervon ein nördlicher Teil, 292/1 - hiervon ein nördlicher Teil, 296, 297, 298, 300, 300/1 - hiervon ein südlicher Teil, 301 - hiervon ein nördlicher Teil, 303 - hiervon ein nördlicher Teil, 305 - hiervon ein nördlicher Teil, 2606 - hiervon ein südlicher Teil, 2608 - hiervon ein südlicher Teil, 2612 - hiervon ein südlicher Teil, 2613 - hiervon ein südlicher Teil, 2617/1 (Rheinbadstraße) - hiervon ein westlicher Teil, 2618 - hiervon ein nördlicher Teil, 2631 - hiervon ein westlicher und nördlicher Teil, 2653 - hiervon ein östlicher Teil, 2654, 2655, 2655/1, 2655/2, 2656 - hiervon ein nördlicher Teil, 2657 - hiervon ein nördlicher Teil, 2657/1 - hiervon ein nördlicher Teil, 2661 - hiervon ein nördlicher Teil, 2662 - hiervon ein nördlicher Teil, 2663, 2664, 2666, 2667, 2667/1 - hiervon ein nordwestlicher Teil, 2668 - hiervon ein nördlicher Teil, 2673/3 - hiervon ein nördlicher Teil. Neuer Bestand :5219 bis einschließlich 5291 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß §72 Abs.1 des BauGB, in der jeweils gültigen Fassung, der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. RechtsbehelfsbelehrungGegen die Feststellung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Schwörstadt, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Hauptstraße 107, 79739 Schwörstadt eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten Frist bei der Gemeinde Schwörstadt eingeht. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragssteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 217 ff BauGB). Schwörstadt, den 29.11.2023 Gezeichnet Christine Trautwein-Domschat Bürgermeisterin und Vorsitzende des Umlegungsausschusses

(Erstellt am 07. Dezember 2023)

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