Verkehrssicherungspflicht im Privatwald als Straßenangrenzer

Witterungsbedingt kam es in letzter Zeit häufig zu Baumbruch an öffentlichen Verkehrswegen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Waldbesitzer gesetzlich verpflichtet sind, die von ihren Grundstücken ausgehenden Gefährdungen des Straßenverkehrs zu beseitigen. Wer diese Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, ist für dadurch verursachte Schäden haftbar. Dem Waldbesitzer ist hiernach verpflichtet, den Waldbestand entlang öffentlicher Verkehrswege möglichst ungefährlich anzulegen und die Bestände regelmäßig zu kontrollieren. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Entnahme beschädigter und gefährdender Bäume.

Wir bitten um Beachtung

(Erstellt am 06. März 2020)

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