Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Nach § 28 Absatz 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten.
Zur Beseitigung von über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige und Sträucher ist der Besitzer des Baumes bzw. der Hecken oder Sträucher in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar verpflichtet. Nach diesem Zeitraum, vom 01.03. bis 30.09., sind die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ist selbstverständlich auch im vorgenannten Zeitraum möglich und angezeigt.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen werden Eigentümer und Nutzungsberechtigte gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Straßen und Gehwegen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:
• 4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
• 2,30 m über Geh- und Fußwegen
• 2,50 m über Radwege bzw. Gehwegen, auf denen Radfahren erlaubt ist
An Straßenkreuzungen und –einmündungen sind die so genannten Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird.
Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
Die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen darf nicht behindert werden.
Vorstehende Angaben treffen auch auf land- und forstwirtschaftliche Wege (Feld- und Waldwege) zu, auch dort ist eine ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
Bitte prüfen Sie Ihren Bewuchs und schauen Sie, ob nicht auch Ihre Bäume, Hecken und Sträucher über die zulässigen Bereiche hinausragen!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Ihre Gemeindeverwaltung