Volksbegehren „Landtag verkleinern“
Die amtliche Sammlung läuft noch bis zum 10. Dezember 2024.
In Baden-Württemberg wird vom 12. August 2024 bis zum 11. Februar 2025 das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Die entsprechende amtliche Bekanntmachung mit ausführlichen Informationen wurde am 26. Juli 2024 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwörstadt veröffentlicht und ist auch auf unserer Homepage unter Bekanntmachung abrufbar.
Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.
Die freie Sammlung läuft seit dem 12. August 2024 und geht noch bis zum 11. Februar 2025. Die Eintragungsblätter werden von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegeben. Vollständig ausgefüllte sowie persönlich und handschriftlich unterschriebene Eintragungsblätter von in Schwörstadt wohnhaften Wahlberechtigten sind spätestens am 11. Februar 2025 postalisch oder persönlich beim Bürgermeisteramt Schwörstadt, Hauptstraße 107, 79739 Schwörstadt, Zimmer Nr. 4, einzureichen. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht möglich.
Die sogenannte amtliche Sammlung läuft seit Mittwoch, dem 11. September 2024 und endet am 10. Dezember 2024. Hierzu wird beim Bürgerbüro, Zimmer Nr. 4, Rathaus, Hauptstraße 107, 79739 Schwörstadt, zu den Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr) eine Eintragungsliste für Eintragungswillige bereitgehalten. Der Zugang ist rollstuhlgeeignet.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist, also
das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg mit Hauptwohnung wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht (infolge Richterspruchs) ausgeschlossen ist.
Die Berechtigung zur Eintragung wird anhand des Melderegisters und eines Ausweisdokuments vor der Unterzeichnung geprüft, auch um auszuschließen, dass bereits eine Unterstützungsunterschrift geleistet wurde. Eine Unterstützungsunterschrift kann nur persönlich geleistet werden, eine Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich.