Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises Lörrach wird bis zum 21. Dezember verlängert

Maskenpflicht in Lörrach um Rathausvorplatz und Hebelpark erweitert

Die seit dem 21. November geltende erweiterte Maskenpflicht im Landkreis Lörrach gilt weiter bis zum 21. Dezember. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde vom Landratsamt Lörrach am 30.11.2020 veröffentlicht. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Dezember.
 
Zu den bisherigen definierten Innenstadtbereichen in Lörrach, Weil am Rhein, Rheinfelden und Schopfheim kommen ergänzend in Lörrach der Rathausvorplatz (Egon-Hugenschmidt-Platz) sowie der Hebelpark hinzu.
 
Weiterhin gilt auch nach der erneuerten Allgemeinverfügung, dass eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung – ein zu den Seiten geöffneter Spuckschutz zählt nicht dazu – an folgenden Orten getragen werden muss:
 
auf allen Märkten, Messen und Ausstellungen und in deren Umfeld bis zu 50 Metern, an Außenverkaufsständen und in deren Wartebereichen sowie im Bereich des Außer-Haus-Verkaufs von Gaststätten,bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum, in für die Allgemeinheit zugänglichen Parkhäusern,auf für die Allgemeinheit zugänglichen Parkplätzen mit mindestens zwei Stellplätzenauf Spielplätzen für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,in definierten Innenstadtbereichen gemäß Anlage 1 der Allgemeinverfügungauf Bestattungen.
Der komplette Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie Pläne der Innenstadtbereiche sind abrufbar unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen. Die neue Allgemeinverfügung ersetzt die Version vom 20. November und gilt zunächst bis zum 21. Dezember 2020.