Corona Aktuell

Corona Verordnung des Landes

1. Alarmstufe ab 17. November

In Folge der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Alarmstufe ausgerufen. Dies gilt seit 17.11.2021.
 
Dies bedeutet vor allem für ungeimpfte und nicht genesene Personen starke Einschränkungen. Die verschärften Corona-Maßnahmen in der "Alarmstufe" treten in Baden-Württemberg außer Kraft, sobald die Schwellenwerte zwischen Montag und Freitag an fünf Tagen hintereinander unterschritten werden.

In der Alarmstufe gelten Folgende Regelungen:


Kontakte
 
In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt zählen ebenfalls nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

2G-Regelung
 
Die 2G-Regelung für Innenräume (Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen die Einrichtung nicht betreten) gilt in folgenden Bereichen:

  • Gastronomie
  • Freizeiteinrichtungen (auch im Freien)
  • Sportstätten
  • Kultureinrichtungen (auch im Freien)
  • Öffentliche Veranstaltungen
  • Weihnachtsmärkte: Verkaufsstände mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr (auch im Freien)

3G-Regelung mit PCR-Test: Die 3G-Regelung mit PCR-Test gilt in folgenden Bereichen:

  • Gastronomie im Freien
  • Sportstätten im Freien
  • Landesbibliotheken und Archiven
  • Körpernahe Dienstleistungen (gilt nicht bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen)

3G-Regelung mit Antigen-Schnelltest
 
Die 3G-Regelung mit Antigen-Schnelltest gilt im:

  • Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt. Ausnahme: Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote.

2. Testen

Schnelltests
 
Corona-Schnelltests sind gemäß einer neuen Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 13. November an wieder kostenlos. Damit haben wieder alle Menschen in Deutschland Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests in anerkannten Teststellen.
 
Auf Basis der Neuregelung haben alle Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf mindestens einen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche durch geschultes Personal. Das gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenen-status der Personen.
 
Schnelltestmöglichkeit in Rheinfelden:
 
Das Friseurgeschäft "Coiffeur Heike Brombacher" bietet in der Güterstraße von der kassenärztlichen Vereinigung bestätigte Schnelltests an.
 
Testzeiten
Montag bis Freitag 09.30 - 17.00 Uhr
Samstag 09.30 - 16.00 Uhr
Sonntag 19.00 - 20.00 Uhr
 
Kontakt
Telefon 07623 741 62 88
Mobil 0172 764 67 25
 
Hinweis: Das Testzertifikat ist hier ab sofort auch in Englisch erhältlich.
 
Übersicht der Teststationen mit Öffnungszeiten im Landkreis Lörrach
 
Weitere Informationen und eine Übersicht der Teststationen mit Öffnungszeiten im Landkreis Lörrach finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Lörrach unter:
 
www.loerrach-landkreis.de/corona/Schnelltest
 
Bitte rufen Sie bei den Arztpraxen oder Apotheken an, um einen Termin zu vereinbaren. Wenn Sie Kinder unter 6 Jahren testen lassen möchten hat die Erfahrung gezeigt, dass es auch hier sinnvoll ist, wenn man sich vorher telefonisch an die Teststellen wendet und sich erkundigt, ob kleine Kinder getestet werden. Viele Teststellen testen keine kleinen Kinder. Da wäre es am besten, sich direkt an den Kinder-/Hausarzt zu wenden.
 
Weitere Informationen rund um das Thema Testen auf das Corona-Virus finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg (in mehreren Sprachen).

3. Positives Testergebnis: Umgehende Quarantänepflicht!

Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test sind verpflichtet, sich umgehend in häusliche Absonderung (Quarantäne) zu begeben. Sie werden nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert.
 
Zum Hintergrund: Am 5. November 2021 teilte das Sozialministerium Baden-Württemberg mit: „Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.“
 
Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Die Absonderungsdauer beträgt regulär 14 Tage ab Probenahme oder ab Symptombeginn (je nachdem, was zeitlich zuerst vorlag). Die Absonderungspflicht entfällt, sobald ein nachfolgend abgenommener PCR Test negativ ausfällt. Dann entfällt zeitgleich die Absonderungspflicht für die Haushaltsangehörigen.
 
Personen mit einem positiven PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Die Absonderungsdauer beträgt regulär 14 Tage ab Probenahme oder ab Symptombeginn (je nachdem, was zeitlich zuerst vorlag).
Nur Personen, die vollständig geimpft sind und zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, können sich per PCR-Test (abgenommen frühestens an Tag 5 der Absonderung) freitesten und die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.
 
Während der Absonderung darf das Haus oder die Wohnung nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen sowie für einen zwingend erforderlichen und nicht aufschiebbaren Arztbesuch oder eine Corona-Testung verlassen werden.
 
Was müssen Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beachten?
 
Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen sich ebenfalls in häusliche Absonderung begeben. Die Absonderungsdauer beträgt regulär 10 Tage (gerechnet ab Probenahme oder ab Symptombeginn (je nachdem, was zeitlich zuerst vorlag) der positiv getesteten Person). Vollständig geimpfte oder genesene Haushaltsangehörige ohne Symptome sind von der Absonderungspflicht ausgenommen. Die Absonderung für Haushaltsangehörige kann vorzeitig beendet werden entweder (1) durch einen negativen PCR-Test abgenommen ab Tag 5 der Absonderung (bei serieller Teststrategie, wie sie z.B. bei Schülerinnen und Schülern erfolgt, genügt ein Antigen-Schnelltest) oder (2) durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.
 
Absonderungsbescheinigungen
 
Absonderungsbescheinigungen werden nur auf Verlangen ausgestellt, bitte wenden Sie sich hierfür per E-Mail an ordnungsamt@schwoerstadt.de oder unter Tel. 07762 522012.
 
 
Muss ich jemanden über mein positives Ergebnis informieren? Und was gilt für meine Kontaktpersonen?
 
Positiv getestete Personen sollten ihr privates und betriebliches Umfeld eigenständig über das positive Testergebnis informieren und bestehende Informationspflichten (z.B. gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen) beachten.
 
Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten ihre Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einholen und sich testen lassen.
 
 
Nähere Informationen zu den bestehenden Absonderungspflichten finden Sie auf der FAQ-Webseite des Sozialministeriums
 
 
Weitere Informationen zum Thema Corona
 
Land Baden-Württemberg
 
Robert-Koch-Institu (RKI)

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA, BZgA: Informationen zu COVID-19 auf
 
Landratsamt Lörrach