Corona Aktuell: neue Regelungen in Baden-Württemberg ab 27.12.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung am 23.12.2021 erneut geändert. Die Änderungen gelten ab heute, 27.12.2021.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
Einen Überblick über die ab dem 27.12.2021 in Baden-Württemberg geltenden Regelung der Corona-Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar:
Auf einen Blick - Regelungen ab 27.12.2021
Fragen und Antworten zur Corona-VO sind unter folgendem Link abrufbar:
FAQ Corona-Regeln in Baden-Württemberg
Auf der Internetseite des Landkreises Lörrach finden Sie tagesaktuelle Informationen rund um Corona und auch die speziell im Landkreis Lörrach geltenden Regelungen.
Diese sind abrufbar unter:
Aktuelles/Maßnahmen zum Corona-Virus
Impftermine buchen
Was tun bei positivem Testgebnis
Verbot von Alkohol auf öffentlichen Plätzen in mehreren Gemeinden im Landkreis Lörrach
Nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Änderungen ab 27.12.2021:
Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:
- Für geimpfte und genesene Personen gilt:
10 Personen in Innenräumen
50 Personen im Freien - Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
- Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
FFP2-Maskenregelung
- Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
Sperrstunde in der Gastronomie in Alarmstufe II - Private Zusammenkünfte in Gastronomiebetrieben
- In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr.
Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung.
Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:
- Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
- Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
Veranstaltungen in der Alarmstufe II
- In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.