Änderung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg am 13.02.2021

Mit Beschluss vom 13. Februar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind seit 15. Februar beziehungsweise 22. Februar 2021 in Kraft.

Eine Übersicht über die Regelungen ab 15.02.2021 finden Sie unter nachfolgendem Link:
Übersicht Regelungen ab 15.02.2021


Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht zu den geschlossenen und offenen Einrichtungen:
Übersicht offene und geschlossene Einrichtungen

Die wesentlichsten Änderungen:

• Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
(Trainings- und Probenbetrieb der Vereine ist bis dahin weiterhin nicht möglich. Ausnahmen gelten wie bisher auch für den Profisport).
• Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
• Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
• Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
• Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
• Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
• Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
• Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
• In allen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben müssen Kund*innen und Angestellte medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
• Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
• Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz der Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich.
• Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
• Regelungen für den Ablauf von Wahlen wurden festgelegt (siehe § 10a Corona-Verordnung).

Weitere Informationen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

(Erstellt am 15. Februar 2021)

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