Lebenslagen
Von A wie Adoption bis Z wie Zuwanderung
Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.
Verlobung
Eine Verlobung ist das Versprechen zweier Menschen zu heiraten.
Auf bestimmte äußere Formen wie beispielsweise einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige kommt es nicht an.
Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag. Durch diesen verpflichten sich die Paare zur Eheschließung.
Die Verpflichtung ist nicht erzwingbar. Jeder Partner oder jede Partnerin kann die Verlobung einseitig auflösen. Der andere Partner oder die andere Partnerin kann die Ehe nicht einklagen.
Bei einer Auflösung können die Partner die Verlobungsgeschenke zurückfordern.
Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht der Person, die sich ohne wichtigen Grund von der Verlobung löst oder die die Auflösung verschuldet hat. Sie muss alle Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, beispielsweise wenn eine Wohnung oder einer Arbeit aufgegeben wurde oder unentgeltliche Dienste erbracht wurden.
Die Ersatzpflicht ist begrenzt und muss den Umständen nach angemessen sein.
Besondere praktische Bedeutung hat die Verlobung beim Zeugnisverweigerungsrecht.
Hinweis: Das Verlobungsversprechen können auch Minderjährige abgeben, wenn sie sich der Folgen ihres Handelns bewusst sind.
Bei der Eheschließung müssen die Verlobten volljährig sein.
Freigabevermerk
Stand: 25.06.2024
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg