Hinweis zur Weitergabe personenbezogener Daten

Öffentliche Bekanntmachung zur Weitergabe personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG)

1. Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk ist die Meldebehörde der Gemeinde Schwörstadt, gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz, berechtigt den Namen, den akademischen Grad, die Anschrift sowie Tag und Art des jeweiligen Jubiläums von Altersjubilaren ab Vollendung des 70. Lebensjahres sowie Ehejubilaren ab der goldenen Hochzeit, zum Zwecke der Veröffentlichung, zu übermitteln. Die Meldebehörde übermittelt, gemäß § 9 der Meldeverordnung, dem Staatsministerium Baden-Württemberg, zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten, die in Satz 1 genannten Daten.

2. Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 der Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.  Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören und enthält zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

3. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

3.1 Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

4. Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde der Gemeinde Schwörstadt darf, gem. § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Diese Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

5. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten - sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
 
6. Widerspruchsrecht
Jeder Einwohner hat, gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz das Recht zu verlangen, dass die Übermittlung seiner Daten, für die unter den Ziffern 1., 3., 3.1 und 4. genannten Zwecke, unterbleibt. Die unter Ziffer 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen haben, gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz, das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen diese Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. In den Fällen der Ziffer 5 erfolgt, gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz, eine Datenübermitteilung nur, soweit die betroffene Person (gemeint sind Personen des Geburtsjahrgangs 2007) nicht bis zum 20.02.2024 widersprochen hat. Einwohner die von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, richten den Widerspruch, möglichst in Schriftform, an die Gemeinde Schwörstadt Bürgerbüro, Hauptstraße 107 in 79739 Schwörstadt. Zur Überprüfung Ihrer Identität benötigen wir ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass). Bei Einreichung auf dem Postweg genügt hiervon eine Kopie. Für die Eintragung des Widerspruchs ins Melderegister fallen keine Kosten oder Gebühren an. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
Gemeinde Schwörstadt
-Einwohnermeldeamt-

(Erstellt am 12. Januar 2024)

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