Lichtraumprofile sind frei zu schneiden

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen an öffentlichen Straßen und sonstigen Verkehrsflächen

Nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg sind die Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken, die an öffentliche Straßen oder sonstige Verkehrsflächen angrenzen und im Bereich der Grundstücksgrenzen zu diesen Verkehrsflächen Bäume, Sträucher oder Hecken gepflanzt haben, verpflichtet, diese derart zurück zu schneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Ist dies dennoch der Fall, sind sogenannte Lichtraumprofile, wie sie nachfolgend angegeben und in der nachfolgenden Abbildung dargestellt sind, strikt einzuhalten:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
• 2,30 m über Geh- und Fußwegen,
• 2,50 m über Radwege bzw. Gehwegen, auf denen Radfahren erlaubt ist.

Es gilt zu beachten, dass Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen, Personen mit Rollator etc. die volle Breite des Gehwegs benötigen.
Zudem sind im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen die erforderlichen Sichtdreiecke frei zu halten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Eine Bepflanzung in diesen Bereichen ist nur bis zu einer Höhe von 0,80 m erlaubt.
Weiterin dürfen Verkehrszeichen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Ebenso darf die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen nicht durch Bewuchs behindert werden.
 
Im Interesse der Verkehrssicherheit sowie zur Vermeidung haftungsrechtlicher Ansprüche fordert die Verwaltung alle Besitzer solcher Grundstücke auf, die Pflanzen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen wie Straßen, Plätzen, Geh- und Radwegen sowie die Bereiche um Straßenlaternen und um Verkehrsschilder nach den genannten angegebenen Vorgaben zurückzuschneiden.
 
Vorstehende Angaben treffen auch auf land- und forstwirtschaftliche Wege (Feld- und Waldwege) zu, auch dort ist eine ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
 
In der Zeit vom 01. März bis 30.September sind die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden im Hinblick auf die Ver-kehrssicherheit ist selbstverständlich auch im vorgenannten Zeitraum möglich und angezeigt.

(Erstellt am 17. Oktober 2025)

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