Reinigungspflicht auf Fuß- und Radwegen

Nasses Laub bedeutet für Radfahrer und Fußgänger eine Rutsch- und Unfallgefahr.

In diesen Tagen kann es für Fußgänger und Radfahrer durch nasses Laub auf Geh- und Radwegen zu verstärkter Rutsch- und Unfallgefahr kommen.

Die Verwaltung weist Eigentümer, Mieter bzw. Pächter darauf hin, dass Gehwege entsprechend zu reinigen sind. Auch wenn kein Gehweg vorhanden ist, müssen Eigentümer, Mieter bzw. Pächter von Grundstücken gemäß der Streupflichtsatzung die Fahrbahn in einer Breite von einem Meter reinigen.

Das Entsorgen des Reinigungsabfalls darf nicht in den Straßenrinnen erfolgen, da sonst die Sinkkästen und Straßenabläufe verstopft werden.

(Erstellt am 17. Oktober 2025)

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