Lebenslagen

Von A wie Adoption bis Z wie Zuwanderung

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleich des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Anspruch auf Zugewinnausgleich haben Sie, wenn

  • Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und
  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen erwirtschaftet hat als Sie.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn Sie nicht in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Hinweis: Wurde ein Ehevertrag oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen, soweit diese rechtlich zulässig sind.

Zugewinnausgleich berechnen

Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute beziehungsweise Lebenspartner. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft. Es wird vom Endvermögen, dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungs- oder Aufhebungsantrags, abgezogen. Daraus berechnet sich, wie viel beide während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Beispiel: Ein Partner hat ein Vermögen von 60.000 Euro hinzuerworben, der andere nur 30.000 Euro. Dann muss der erste die Hälfte der Differenz, also 15.000 Euro, ausgleichen.

Hinweis: Vermögen, das ein Ehegatte etwa durch Erbschaft oder durch Schenkung erwirbt, wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Anfangsvermögen zugerechnet und so aus dem Zugewinn herausgenommen.

Der Zugewinnausgleich erfolgt in den meisten Fällen in Geld. Sie können auch eine andere Art der Vereinbarung treffen.

Beispiel: Sie können Ihren Miteigentumsanteil an einer Wohnung übertragen.

Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.

Kontakt

Gemeinde Schwörstadt
Hauptstraße 107
79739 Schwörstadt
E-Mail
Telefon + 49 7762 52200
Fax + 49 7762 522030