Die Pflege von Hecken, Sträucher & Bäumen
Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen möchten wir auf folgendes hinweisen:
Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die entlang der Gehwege, Fußwege und Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- bzw. Gehwegraum hineinragen, zurückzuschneiden. Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 2,30 m über Geh- und Fußwegen.
Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.
Ein maßvolles zurückschneiden im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ist selbstverständlich auch im vorgenannten Zeitraum möglich und angezeigt.
Besonders zu beachten ist das Freischneiden von Sträuchern und Bäumen, die Straßenlampen und Straßennamenschilder verdecken.
Diese Angaben treffen auch auf land- und forstwirtschaftliche Wege (Feld- und Waldwege) zu, auch dort ist eine ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.