Abfall-ABC
Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Abfall.
Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach
Für die Abfuhr von Restmüll, Gelben Säcken, Biotonne und Papiertonne ist die Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach zuständig.
Besuchen Sie die Webseite der Abfallwirtschaft, wo Sie auch die praktische Abfall-App oder einen Jahreskalender mit den Abfuhrterminen herunterladen können.
Pflege von Hecken, Sträucher & Bäumen
Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen möchten wir auf folgendes hinweisen:
- Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die entlang der Gehwege, Fußwege und Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- bzw. Gehwegraum hineinragen, zurückzuschneiden. Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 2,30 m über Geh- und Fußwegen.
- Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.
- Ein maßvolles zurückschneiden im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ist selbstverständlich auch im vorgenannten Zeitraum möglich und angezeigt.
- Besonders zu beachten ist das Freischneiden von Sträuchern und Bäumen, die Straßenlampen und Straßennamenschilder verdecken.
- Diese Angaben treffen auch auf land- und forstwirtschaftliche Wege (Feld- und Waldwege) zu, auch dort ist eine ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
Entsorgung pflanzlicher Abfälle
Die Entsorgung von Baumschnitt, Gartenabfällen und anderen pflanzlichen Abfällen unterliegt dem Abfallrecht. Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle im Innenbereich ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Voraussetzungen für den Außenbereich regelt die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle: Hier ist das Verbrennen von Grünschnitt nur unter strengen Voraussetzungen möglich und nur, wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwertung gibt. Diese ist jedoch in den meisten Fällen durch die Entsorgung über ortsnahe Grünschnitt-Annahmestellen gegeben.
Sollte die Verbrennung im Außenbereich in begründeten Einzelfällen doch nötig sein, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Das Verbrennen ist nur auf dem Grundstück erlaubt, auf dem die Abfälle anfallen, sofern eine Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist.
- Außerdem sind folgende Mindestabstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten zu beachten:
- 200 m zu Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Weiterhin sollen die Abfälle trocken sein, so dass es zu möglichst geringen Rauchentwicklungen kommt und das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden. Nachts und bei starkem Wind darf ebenfalls nicht verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein und die Verbrennungsrückstände sind so bald wie möglich in den Boden einzuarbeiten.
Handelt es sich um größere Mengen, muss das Verbrennen außerdem rechtzeitig vorher telefonisch der Ortspolizeibehörde (07762 5202-12) angezeigt werden. Zudem ist die Feuerwehrleitstelle ebenfalls telefonisch (07621 19296), unmittelbar vor dem Verbrennen der pflanzlichen Abfälle und bei Beendigung, durch den Verursacher zu informieren.
Da die vorgenannten Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden können, rät das Landratsamt Lörrach auch aus Sicherheitsgründen eindeutig zur Entsorgung von Grünschnitt über die entsprechenden Annahmestellen des Landkreis Lörrach.
Die verschiedenen Annahmestellen sowie weitere Informationen finden Sie unter:
Grünabfallannahme Landreis Lörrach
Infos über Entsorgung planzlicher Abfälle (Landkreis)