Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Gemeinde Schwörstadt ist bemüht, seine Webseite www.schwoerstadt.de in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.schwoerstadt.de mit allen Unterseiten und Inhalten.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
a) -gestrichen-
b) Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
c) -gestrichen-
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
Für die Webseite www.schwoerstadt.de mit den meisten Unterseiten gilt:
- eigene Dokumente (etwa PDFs) sind nicht barrierefrei. Die Verwaltung plant die Dokumente bis 31.12.2026 barrierefrei zu machen.
b) Unverhältnismäßige Belastung
- Für die Unterseiten "Mitteilungen anderer Behörden" und "Projekte externer Partner" gilt, dass es eine unverhältnismäßige Belastung für die Gemeinde Schwörstadt darstellt, die Mitteilungen anderer Behörden in barrierefreie Dokumente umzuwandeln. Dies gilt ggfs. auch für auf anderen Unterseiten veröffentlichte Dokumente anderer Behörden.
- Für die Unterseiten "Schwörstadt 2035", "Bebauungspläne" und "Sanierungsgebiet Ortsmitte" gilt, dass es eine unverhältnismäßige Belastung für die Gemeinde Schwörstadt darstellt, Dokumente wie Bebauungspläne o.ä. nachträglich in barrierefreie Dokumente umzuwandeln.
c) -gestrichen-
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 16.12.2025 erstellt und zuletzt am 19.03.2026 überprüft.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Bitte melden Sie sich bei Fragen zur Webseite bei:
- Geschäftsstelle Gemeinderat/Ortschaftsrat
- Sekretariat
- Öffentlichkeitsarbeit
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
