Sichtfenster sind frei zu halten
Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen an öffentlichen Straßen und sonstigen Verkehrsflächen dient der Verkehrssicherheit.
Nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg sind die Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken, die an öffentliche Straßen oder sonstige Verkehrsflächen angrenzen und im Bereich der Grundstücksgrenzen zu diesen Verkehrsflächen hin Bäume, Sträucher oder Hecken gepflanzt haben, verpflichtet, diese soweit zurückzuschneiden, dass diese nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Ist dies dennoch der Fall, sind sogenannte Lichtraumprofile, wie sie nachfolgend angegeben und in der nachfolgenden Abbildung dargestellt sind, strikt einzuhalten:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
- 2,30 m über Geh- und Fußwegen,
- 2,50 m über Radwege bzw. Gehwegen, auf denen Radfahren erlaubt ist
Bitte denken Sie auch daran, dass Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen, Personen mit Rollator etc. die volle Breite des Gehwegs benötigen.
Zudem sind im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen die erforderlichen Sichtdreiecke frei zu halten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Eine Bepflanzung in diesen Bereichen ist nur bis zu einer Höhe von 0,80 Meter erlaubt ist.
Es ist immer wieder festzustellen, dass Verkehrszeichen durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen darf durch Bewuchs ebenfalls nicht behindert werden.
Die Gemeinde bittet deshalb alle Besitzer solcher Grundstücke auch zur Vermeidung haftungsrechtlicher Ansprüche, die Pflanzen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen wie Straßen, Plätzen, Geh- und Radwegen sowie die Bereiche um Straßenlaternen und um Verkehrsschilder nach den genannten angegebenen Vorgaben zurückzuschneiden.
Bitte beachten Sie, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten sind. Nach § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ist selbstverständlich auch im vorgenannten Zeitraum möglich und angezeigt.
Vorstehende Angaben treffen auch auf land- und forstwirtschaftliche Wege (Feld- und Waldwege) zu, auch dort ist eine ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen werden Eigentümer und Nutzungsberechtigte gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Straßen und Gehwegen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
