Im Winter kommt es immer wieder auf Straßen, Wegen und Gehwegen zu Behinderungen durch Schnee und Eis.
Wir möchten daher unsere Bevölkerung auf die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hinweisen. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Streupflichtsatzung der Gemeinde Schwörstadt.
Folgende genannte Flächen sind von den Straßenanliegern (Eigentümer, Mieter, Pächter) von Schnee und Eis zu räumen:
Gehwege Flächen auf Straßen, in einer Breite von 1 Meter am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und sonstigen Flächen, sowie die Zugänge zur Fahrbahn, so rechtzeitig zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.
Zum Bestreuen ist abgestumpftes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt oder gestreut sein. Wenn nach diesem Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Die gelegentliche Räumung von Schnee auf Gehwegen durch die Gemeinde, insbesondere an der Hauptstraße, entbindet die Straßenanlieger auf keinen Fall von der allg. Räum- und Streupflicht.
Bitte bedenken Sie, dass am Straßenrand parkende Autos den Einsatz des Schneepfluges der Gemeinde behindern können. In früheren Jahren kam es hier immer wieder zu schwierigen Situationen. Ein zügiges Räumen der Straßen war so in vielen Fällen nicht möglich.
Deshalb die Bitte an unsere Einwohner, die Autos doch möglichst nicht im Straßenraum zu parken, sondern die privaten Stellplätze und Parkplätze zu benutzen.
Ihre Gemeindeverwaltung